Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Liefer-, Bagger-, Abbruch- und Entsorgungsleistungen von

Albert Braun Bagger-, Abbruch- und Recyclingbetrieb GmbH

Allgemeines, Geltungsbereich

Für unsere sämtlichen Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern wir gegenüber dem Kunden/Auftraggeber nicht ausdrücklich schriftlich davon abweichende Regelungen bestätigen. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Auftraggeber ist Verbraucher im Sinne §13 BGB.

Alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer und seinen Kunden/Auftraggebern sind schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail) abzuschließen. Spätestens mit der Entgegennahme der Waren oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie Zahlungen bedeuten ebenfalls keine Zustimmung zur Anwendung der Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter.

Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Vertragsgrundlagen des Auftraggebers sind für den Auftragnehmer nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Dem Vertragsverhältnis zwischen Kunde/Auftraggeber und Auftragnehmer kommt keine Schutzwirkung zugunsten eines Dritten zu. Soweit Dritte im Einzelfall ausnahmsweise Rechte aus dem Vertragsverhältnis ableiten können, gelten auch ihnen gegenüber die unter der Nr. 6 getroffenen Regelungen.

Preise und Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend und werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Falls sich aus dem Angebot nichts Anderweitiges ergibt, behalten unsere Angebote – jederzeit widerruflich – allerdings für die Dauer von max. 4 Wochen ab Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit.

Unterlagen (wie Analysen (Bodengutachten), Zeichnungen und Maßangaben), die Bestandteil des Angebotes sind, haben, sofern nichts anderes vereinbart, keinen rechtsverbindlichen Charakter.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise unserer jeweils gültigen Preislisten zzgl. der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Unsere in Angebote/Auftragsbestätigungen genannten Preise verstehen sich im Zweifel als Nettopreise zzgl. der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.

Erhöhen sich zwischen Abgabe unseres Angebotes und Lieferung/Leistung unsere Selbstkosten, insbesondere durch z.B. Dieselkraftstoff, Maut oder Personalkosten, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend anzupassen.

Frei-Baustellen-Preise gelten immer für komplette Ausladung. Mindermengen berechtigen uns, Kleinmengenzuschläge zu berechnen. Im Preis enthalten ist an der Baustelle eine Ablade-/Standzeit von maximal 15 Minuten enthalten, die bei der Ankunft an der Baustelle beginnt und endet mit der Be-/Entladungszeit. Eine längere Standzeit ist vom Kunden/Auftraggeber gesondert auf der Grundlage der geltenden Preisliste zu vergüten.

Gegenstand des Vertrags

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bzw. des erteilten Auftrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Das Schriftformerfordernis gilt auch für rechtserhebliche Erklärungen.

Weicht eine Auftragsbestätigung des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so sind wir hieran nur gebunden, wenn wir der Abweichung schriftlich zugestimmt haben.

Zahlung

Unsere Rechnungen sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart, ohne Abzug innerhalb der auf der Rechnung ausgedruckten Frist zu bezahlen. Sollte es strittige Punkte in unseren Rechnungen geben, so sind alle unstrittigen Positionen fristgerecht zu bezahlen. Auch ein Zurücksenden von Originalrechnungen hat keine aufschiebende Wirkung.

Kommt der Kunde/Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so sind sämtliche offen stehende Forderungen sofort fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges schuldet der Kunden/Auftraggeber uns Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, ohne dass es zu einer weiteren Fristsetzung kommt.

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.

Alle Zahlungen des Kunden/Auftraggebers werden, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, auf die jeweils älteste Forderung angerechnet.

Wenn der Kunde/Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden/Auftraggebers in Frage stellen, so ist die gesamte Restschuld fällig. Zugleich verlieren vorgesehene Rabatte, Skonti etc. ihre Wirksamkeit.

Der Kunde/Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen bzw. Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstrittig sind.

Ist der Kunden/Auftraggeber die nicht Unternehmer sind, ist verpflichtet die Rechnung 2 Jahre aufzubewahren. Ist der Kunde/Auftraggeber Unternehmer, ist er verpflichtet, die Rechnung 10 Jahre aufzubewahren.

Verrechnungsklausel: Wir sind berechtigt, mit allen Forderungen – gleichgültig welcher Art – gegenüber sämtlichen Forderungen des Kunden/Auftraggeber, die diesem gegen uns zustehen, auch bei verschiedener Fälligkeit der Forderungen aufzurechnen.

Lieferung / Leistung / Entsorgung

Liefer-/Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn wir schriftlich und ausdrücklich die Gewähr für deren Einhaltung übernommen haben.

Der Kunde/Auftraggeber kann uns 24 Stunden nach Überschreitung des unverbindlichen Liefer-/Leistungstermins schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern/leisten. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug.

Im Fall des Verzuges kann der Kunde/Auftraggeber neben Lieferung/Leistung, Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt

Schadensersatz statt der Leistung kann der Kunde/Auftraggeber im Falle des Liefer-/Leistungsverzugs nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen nur dann verlangen, wenn dieser uns bei Setzung der Nachfrist darauf hinweist, dass er bei Ausbleiben der Lieferung/Leistung Schadensersatzansprüche gelten

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen, die uns die Lieferung/Leistung erschweren oder unmöglich machen – z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten. Betriebsstörungen, Streik, Rohstoff- oder Energiemangel, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen bzw. Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben oder wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Voraussetzung für eine vereinbarte Lieferung zur Baustelle ist, dass eine befahrbare Straße für die jeweils vereinbarte Fahrzeuggröße besteht. Ist die Zufahrt zur Abladestelle aus irgendwelchen Gründen nicht möglich oder zumutbar, so erfolgt Entladung an der Stelle, bis zu welcher das Fahrzeug ungehindert gelangen kann.

Durch das Befahren der Baustelle oder deren Zuwegung verursachte Straßenverschmutzung liegt im Verantwortungsbereich des Kunden/Auftraggebers. Die Wahl des Entladeplatzes ist abhängig von den Anfahrtsmöglichkeiten, über die im Zweifel der Fahrer entscheidet.

Für unsere Fahrzeuge entstehende Warte-/Standzeiten, die von uns nicht zu vertreten sind, berechtigen uns zu Nachforderungen.

Die Lieferung/Leistung ist anerkannt, wenn ein Beschäftigter oder Beauftragter des Kunden/Auftraggeber den Empfang des Materials auf dem Liefer-/Wiegeschein bestätigt bzw. den Tagesrapport unterschrieben hat.

Die vereinbarten Leistungsrhythmen sind bindend, Leerfahrten sind kostenpflichtig.

Soweit wir dem Kunden/Auftraggeber Behälter (Container) oder andere Geräte (Bauzaun, Schnurgerüst, etc.) zur zeitweiligen eigenen Benutzung überlassen, ist der Kunde/Auftraggeber zur Rückgabe in unbeschädigtem Zustand verpflichtet. Beschädigungen sind kostenpflichtig.

Bei Beförderung und Entsorgung von Materialien, gelten die zum Zeitpunkt gültigen gesetzlichen Vorschriften. Diese können auf Anfrage von uns benannt werden.

Mängelansprüche/Abnahme

Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes entspricht den allgemeinen technischen Regelwerken und – soweit solche bestehen und besonders vereinbart wurden – den zusätzlichen technischen Regelwerken.

Mängelansprüche eines Kunden/Auftraggebers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware, dies gilt nicht für Mängelansprüche gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB. Hat der Kunde/Auftraggeber Mängel festgestellt hat er diese unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige setzt eine Probeentnahme entsprechend den gültigen DIN-Normen (z.B. DIN 1996) oder bei Abfällen entsprechend der LAGA PN 98 voraus. Eine Probeentnahme auf der Baustelle muss in Gegenwart von Herrn Braun am unangetasteten Material erfolgen. Nicht offensichtliche Mängel gleich welcher Art sind vom Kunde/Auftraggeber unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf eines Jahres ab Ablieferung, zu rügen; dies gilt nicht für Mängel, für die § 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB gilt.

Mündliche oder fernmündliche Rügen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Fahrer, Bauarbeiter und Büroangestellte sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt.

Wegen eines Mangels kann der Kunde/Auftraggeber zunächst Nacherfüllung verlangen. Ein Fehlschlag der Nacherfüllung berechtigt den Käufer nach seiner Wahl zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag.

Die Übernahme von Abfallstoffen setzt die wirksame Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) durch uns voraus. Die Abfälle gehen mit Übernahme in unser Eigentum über. Ausgenommen sind jene Abfälle, die nicht der vereinbarten Deklaration entsprechen. Solche Abfälle können von uns zurückgewiesen werden oder auf Kosten des Kunden/Auftraggebers anderweitig zu entsorgen.

Die durch uns übernommenen Leistungspflichten entbinden den Vertragspartner nicht von seiner rechtlichen Verantwortung für die zu verwertenden bzw. zu beseitigenden Abfallstoffe.

Haftung/Schadensersatz

Schadensersatzansprüche des Kunden/Auftraggebers, insbesondere wegen Verletzung einer Vertragspflicht, aus Verschulden anlässlich von Vertragshandlungen und aus außervertraglicher Haftung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung oder durch einen von uns arglistig verschwiegenen Mangel verursacht ist oder in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt. Eine Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

Eigentumsvorbehalt

Für sämtliche Geschäfte, welche die Lieferung von Waren zum Gegenstand haben, gilt der nachfolgende Eigentumsvorbehalt:

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Ware und bestehenden Nebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) als Vorbehaltsware unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug des Kunden/Auftraggebers sind wir nach Rücktrittserklärung zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und verpflichtet den Kunden/Auftraggeber zur Herausgabe.

Wird Vorbehaltsware vom Kunden/Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht von uns gelieferter Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht von uns gelieferter Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde/Auftraggeber durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde/Auftraggeber hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

Wird Vorbehaltsware vom Kunden/Auftraggeber allein oder zusammen mit nicht von uns gelieferter Ware veräußert, so tritt der Kunde/Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wenn die weiter veräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert an Miteigentum entspricht.

Wird Vorbehaltsware vom Kunden/Auftraggeber als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde/Auftraggeber schon jetzt die gegen den Dritten entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab. Wir nehmen die Abtretung an.

Der Kunde/Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbe-haltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die im Voraus abgetretenen Forderungen tatsächlich auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde/Auftragsgeber nicht berechtigt.

Der Kunde/Auftraggeber ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung abgetretener Forderungen ermächtigt. Wir werden von unserer eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde/Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen vereinbarungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat der Vertragspartner die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Außerdem sind wir befugt, den Schuldnern die Abtretung selbst anzuzeigen.

Mit Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern des Kunden/Auftraggebers über die Schuldenbereinigung erlischt sowohl das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware, aber auch die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.

Mit Tilgung aller unserer Forderungen gegen den Kunden/Auftraggeber aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden/Auftraggeber über.

Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmung

Änderungen und Ergänzungen (Nachträge) des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Gerichtsstand bei Verträgen mit Kaufleuten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, die aus diesem Vertrag entstehen, ist unser Geschäftssitz.

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, so bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen gleichwohl wirksam.